Justizministerium Baden-Württemberg, Landesjustizprüfungsamt
Hinweise zur JAPrO-Änderungsverordnung vom
21. April 1997 (GBl. S. 153)
(Stand: Juni 1997)
Die Verordnung der Landesregierung vom 21. April 1997(GBl. S. 153) enthält im wesentlichen folgende
Klarstellungen und Änderungen zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (JAPrO) in der
Fassung vom 7. Mai 1993 (GBl.S.314), die soweit nichts anderes vermerkt ist - ab der Ersten und Zweiten
juristischen Staatsprüfung Herbst 1997 Anwendung finden:
I. Verfahrensvorschriften für die Erste und die Zweite juristische Staatsprüfung
1. Rücktritt (§§ 11, 44 Abs. 1 JAPrO)
-
§ 11 Abs. 1 Satz 3 stellt klar, daß ein
Rücktritt von der schriftlichen Prüfung
nicht genehmigt werden kann, wenn
bereits aufgrund der
vor
Eintritt der Prüfungsunfähigkeit erbrachten Teilleistungen feststeht, daß die Prüfung
wegen der Sperrklauseln der §§ 15, 41 JAPrO (Mindestpunktzahl, Mindestanzahl von Arbeiten mit 4,0 oder mehr
Punkten)
nicht
bestanden werden kann.
-
§ 11 Abs. 3 beschränkt die
Fiktion eines Rücktritts
von der schriftlichen Prüfung auf die Fälle, in denen ein
Kandidat der Prüfung insgesamt fernbleibt oder keine einzige Bearbeitung abgibt; das teilweise Fernbleiben von
der schriftlichen Prüfung unterfällt § 13 Abs. 3, wonach das Landesjustizprüfungsamt die Note ungenügend (0
Punkte) erteilt, wenn eine Arbeit nicht abgegeben wird. In der mündlichen Prüfung greift die Rücktrittsfiktion
dagegen bei vollständiger oder teilweiser Nichtteilnahme an der mündlichen Prüfung ein (§§ 17 Abs. 2, 44 Abs.
-
Rechtsfolgen des Rücktritts
von der schriftlichen Prüfung (§ 11 Abs. 4): Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die
Prüfung als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so kann die Prüfung, wenn die
Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung (vgl. §§ 15, 41) erfüllt sind, fortgesetzt werden;
andernfalls gilt sie als nicht bestanden.
-
Rechtsfolgen des Rücktritts von der mündlichen Prüfung
(§ 17 Abs. 2): Wird der Rücktritt genehmigt, verbleibt
der Kandidat in der Prüfung, längstens jedoch bis zum Ende der übernächsten Prüfung; danach gilt die Prüfung
als nicht unternommen. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden; wird ein nach
Teilnahme an der mündlichen Prüfung erklärter Rücktritt nicht genehmigt, gilt der Rücktritt als nicht erklärt.
2. Bewertung der Aufsichtsarbeiten (§§ 13 Abs. 2, 39 Abs. 4 Satz 2 JAPrO)
-
Bei
Notendivergenzen
in den Gutachten des Erst- und des Zweitprüfers werden die Punktzahlen
künftig
bis zu einer Abweichung von 4 Punkten
(bisher 3 Punkten)
rechnerisch
ausgeglichen. Erst bei größeren Abweichungen
wird ein Angleichungsverfahren durchgeführt. Gelingt die Angleichung nicht, kommt es zum Drittentscheid, bei
dem die vom Erst- oder Zweitprüfer oder eine zwischen den beiden Bewertungen liegende Punktzahl vergeben
werden darf.
3. Anwesenheit der Prüfer in der mündlichen Prüfung (§ 16 Abs. 3 JAPrO)
-
Während der gesamten mündlichen Prüfung müssen - der neueren verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung folgend -
alle
Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
4. Verfahrensfehler (§§ 24, 45 Abs. 1 JAPrO)
-
Heilungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern sind nun umfassend in § 24 geregelt: Das
Landesjustizprüfungsamt kann Verfahrensfehler
von Amts wegen oder auf Antrag eines Kandidaten
durch
geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Es kann insbesondere anordnen, daß Prüfungsleistungen von
einzelnen oder von allen Kandidaten zu wiederholen sind oder bei Verletzung der Chancengleichheit eine
Schreibverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.
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Ein entsprechender Antrag eines Kandidaten ist
unverzüglich
schriftlich beim Landesjustizprüfungsamt zu
stellen. Der Antrag darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der
betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden.
Der Antrag ist
ausgeschlossen
, wenn seit dem Abschluß
des mängelbehafteten Prüfungsteils (schriftliche oder mündliche Prüfung)
ein Monat
verstrichen ist.
Hat der Kandidat einen solchen Antrag nicht oder nicht fristgerecht gestellt,
kann er sich auf den Verfahrensfehler
nicht
mehr berufen.
5. Akteneinsicht (§§ 20 Abs. 3, 45 Abs. 1 JAPrO)
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Die Prüfungsakten können künftig noch innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
eingesehen werden.
II. Studium und Erste juristische Staatsprüfung
1. Freiversuch (§ 22 a JAPrO)
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§ 22 a übernimmt ohne sachliche Änderung die bisherige Regelung zum Freiversuch, die lediglich zur
Klarstellung und Verbesserung der Übersichtlichkeit redaktionell überarbeitet wurde.
2. Notenverbesserung (§ 22 b JAPrO)
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§ 22 b knüpft an die bisherige Regelung zur Notenverbesserung an: Wer die Erste juristische Staatsprüfung bei
erstmaliger Teilnahme in Baden-Württemberg bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Note spätestens in
der übernächsten Prüfung einmal wiederholen. Dies gilt bei erstmaligem Bestehen im Herbst 1997 oder später
allerdings
nur noch
, sofern zu Beginn der schriftlichen Prüfung der
Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen
wurde.
Nimmt ein Kandidat nach Aufnahme des Vorbereitungsdienstes an der schriftlichen
Prüfung teil, kann eine dennoch ergangene Prüfungsentscheidung gem. §§ 23 Abs. 5, 10 Abs. 3 JAPrO
nachträglich vom Ständigen Ausschuß für die Erste juristische Staatsprüfung zurückgenommen werden.
-
Ein
Wechsel der Wahlfachgruppe
für die Prüfung zur Notenverbesserung ist (bei erstmaligem Bestehen im
Herbst 1997 oder später)
nicht zulässig
§§ 22 b Abs. 3, 22 Abs. 3 JAPrO.
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Bei Kandidaten, die die Prüfung im Frühjahr 1997 oder früher bestanden haben, richten sich die
Voraussetzungen einer Prüfungsteilnahme zur Notenverbesserung nach bisherigem Recht (§ 22 Abs. 4 JAPrO
i.d.F. v. 7.5.1993, GBI. S. 314).
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Wer zur Verbesserung der Note zur Prüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die
Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Das
Nichterscheinen zur Bearbeitung einer oder mehrerer Aufsichtsarbeiten oder zur mündlichen Prüfung gilt als
Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, sofern nicht binnen drei Tagen gegenüber dem
Landesjustizprüfungsamt schriftlich etwas anderes erklärt wird.
3. Wiederholung der Prüfung (§ 22 JAPrO)
-
Auch in der Wiederholungsprüfung nach einmaligem Nichtbestehen der Prüfung
(§ 22 Abs. 1 JAPrO) ist ein
Wechsel der Wahlfachgruppe
gem. §
22 Abs. 3 künftig
ausgeschlossen
Dies gilt nicht für Kandidaten, die die Prüfung im Rahmen des Freiversuchs
nicht bestanden haben und daher an einer weiteren Prüfung im Rechtssinne
erstmals teilnehmen.
-
Die Beschränkung gilt nicht für Kandidaten, die die Prüfung im Frühjahr 1997 oder früher nicht bestanden
haben.
4. Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß (§ 23 JAPrO)
-
In allen Fällen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes, in denen eine Sanktion nach § 23 Abs. 1
JAPrO (Bewertung einer oder mehrerer Arbeiten mit 0 Punkten, Abänderung der Gesamtnote zum Nachteil des
Kandidaten, Ausschluß von der Prüfung, Ausschluß ohne Wiederholungsmöglichkeit) ausgesprochen wird,
entfällt gegebenenfalls die Eigenschaft des Prüfungsversuchs als Freiversuch, d. h. im Fall des Nichtbestehens
gilt die Prüfung als unternommen. Ist die Prüfung trotz der verhängten Sanktion bestanden, ist die Wiederholung
der Prüfung zur Verbesserung der Note ausgeschlossen.
5. Prüfungsort (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JAPrO)
-
Ab Herbst 1998 ist eine Zulassung zur Ersten juristischen Staatsprüfung
regelmäßig
nur noch an dem Prüfungsort
möglich,
an dessen Universität
der Kandidat in den
beiden der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern
eingeschrieben
gewesen ist.
6. Pflichtfächer (§ 5 Abs. 1 JAPrO)
-
Die
ab Herbst 1998
geltenden (im folgenden durch Unterstreichung
kenntlich gemachten) Änderungen des Pflichtstoffkatalogs enthalten weitestgehend
Klarstellungen:
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§ 5 Abs. 3 Nr. 1 (2. Spiegelstrich): Allgemeines und Besonderes Schuldrecht,
im Überblick:
AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz,
Haustürwiderrufsgesetz
Haftungsnormen des Produkthaftungsgesetzes und des Straßenverkehrsgesetzes;
-
§ 5 Abs. 3 Nr. 4: Aus dem Arbeitsrecht Rechtsquellen und Gestaltungs
formen
Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
mit Bestandsschutz
, Leistungsstörungen und Haftung im
Arbeitsverhältnis, einschließlich der zugehörigen Regelungen
aus dem Tarifvertragsrecht und Betriebsverfassungsrecht;
-
§ 5 Abs. 3 Nr. 8: aus dem Strafprozeßrecht im Überblick:
-
gerichtsverfassungsrechtliche Grundlagen;
-
Verfahren im ersten Rechtszug (
Ermittlungs-, Zwischen-, Hauptverfahren
Verfahrensgrundsätze, Gang des Verfahrens, Rechtsstellung und Aufgaben der
Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Eingriffsbefugnisse, Beweisrecht,
Strafbefehlsverfahren
-
Arten der Rechtsbehelfe, Rechtskraft;
-
§ 5 Abs. 3 Nr. 9 e: aus dem Besonderen Verwaltungsrecht: Polizeirecht, Baurecht (Recht der
Bauleitplanung, Zulässigkeit von Bauvorhaben,
bauaufsichtsrechtliche
Instrumentarien), Kommunalrecht
(ohne Kommunalwahlrecht und Kommunalabgabenrecht).
7. Wahlfächer (§ 5 Abs. 4 JAPrO)
-
Ab Herbst 1998 gilt folgende Beschreibung der Wahlfachgruppe 8 gem.§ 5 Abs 4 Nr. 8 JAPrO: Steuerrecht:
Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Gewerbe-, Erbschaftsteuerrecht; Bilanzsteuerrecht, im Überblick:
Abgabenordnung (ohne Straf- und Bußgeldvorschriften sowie ohne Straf- und Bußgeldverfahren).
III. Vorbereitungsdienst und Zweite juristische Staatsprüfung
1. Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (§ 26 Abs. 7 JAPrO)
-
In Anpassung an das Landesbeamtengesetz wird die Möglichkeit der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst unter
Begründung eines nichtbeamtenrechtlichen Ausbildungsverhältnisses auf Ausländer beschränkt, die nicht aus
Mitgliedstaaten der EU und des EWR-Raums stammen und deshalb nicht in das Beamtenverhältnis übernommen
werden können.
2. Prüfungsstoff (§ 40 JAPrO)
-
Der Prüfungsstoff der Zweiten juristischen Staatsprüfung wird
mit Wirkung ab der
Zweiten juristischen Staatsprüfung Frühjahr 1999
folgendermaßen klargestellt und modifiziert:
-
Das
Arbeitsrecht
und das
Internationale Privatrecht
werden künftig in den Pflichtstoffkatalog der
Zweiten juristischen Staatsprüfung aufgenommen (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5).
-
Im öffentlichen Recht wird der Prüfungsstoff aus dem Besonderen
Verwaltungsrecht in den Kernmaterien um das
Straßenrecht
erweitert, das bislang zu den Überblicksmaterien gehörte.
-
Der Schwerpunktbereich Soziale Sicherung erhält folgende Beschreibung: Sozialversicherungsrecht
einschließlich Arbeitslosenversicherung, im Überblick: Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsgesetz.
3. Wiederholung der Prüfung (§ 46 JAPrO)
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§ 46 Abs. 1 stellt klar, daß in den Fällen, in denen die Prüfung nicht mangels Leistung, sondern aus formalen
Gründen (Täuschungsversuch, nicht genehmigter Rücktritt) nicht bestanden wurde, die Wiederholungsprüfung
bereits im nächsten und nicht erst im übernächsten Termin abzulegen ist.
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Darüber hinaus wird klargestellt, daß der von dem Kandidaten gewählte Schwerpunktbereich auch in der
Wiederholungsprüfung gilt und ein Wechsel nicht möglich ist.
-
Diese Regelungen gelten erstmals für Kandidaten,
die die Zweite juristische Staatsprüfung im
Herbst 1997
nicht
bestehen.
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Soweit ein Ergänzungsvorbereitungsdienst abgeleistet wird, dauert dieser längstens bis zur planmäßigen
Ablegung der Wiederholungsprüfung im übernächsten Prüfungstermin Wird die Wiederholungsprüfung zu
diesem Termin wegen Krankheit oder aus anderen Gründen nicht abgelegt, wird der Rechtsreferendar aus dem
Vorbereitungsdienst entlassen. Eine nochmalige Verlängerung des Vorbereitungsdienstes - über die
zwölfmonatige Zusatzausbildung im Ergänzungsvorbereitungsdienst hinaus - ist nicht möglich.